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Foodtempel

Zutaten kennenlernen

Schattenmorellen aus dem Glas

Entsteinte Sauerkirschen als Obstkonserve; für Kuchen Abtropfgewicht und Aufguss getrennt beachten.

Was kann ich damit kochen? →

Kirschen für Kuchen

Schattenmorellen aus dem Glas sind eine andere Zutatenform als frische Kirschen oder süße Cocktailkirschen. Im Schokoladenkuchen mit Quark bringen sie Frucht zwischen Schokoteig und Quarkmasse.

Abtropfgewicht zählt

Das Rezept nennt etwa 350 g abgetropfte Früchte. Lass die Kirschen in einem Sieb abtropfen und wiege die benötigte Menge. Die gesamte Füllmenge eines Glases enthält auch Flüssigkeit und ist nicht automatisch die benötigte Fruchtmenge. Gib den Aufguss nicht zusätzlich in den Teig, wenn er dort nicht vorgesehen ist.

Einkaufen und vorbereiten

Prüfe Glasgröße, Abtropfgewicht und Zutatenliste. Die gelesene Spreewaldhof-Referenz bei REWE enthält Schattenmorellen, Wasser und Zucker und weist 350 g Abtropfgewicht aus. Auch als entsteint verkaufte Früchte können laut diesem Produkt vereinzelt Steinreste enthalten; kontrolliere sie vor der Verwendung.

Ersatz und Lagerung

Frische oder tiefgekühlte Sauerkirschen bringen einen anderen Flüssigkeits- und Zuckergehalt mit. Sie sind deshalb kein ungeprüfter Austausch nach Glaszahl. Beachte bei geöffneten Konserven die Lagerhinweise der Verpackung. Für den fertigen Quarkkuchen gelten dessen Kühlhinweise; den Aufguss nicht zur Verlängerung der Haltbarkeit nutzen.

Nährwertbezug

Ohne festgelegtes Produkt und eindeutigen Bezug zu abgetropfter Frucht bleiben allgemeine Zahlenfelder je 100 g bewusst leer. Nutze für die im Kuchen verwendeten Früchte passende Packungsdaten und das wirkliche Abtropfgewicht. Die Rezeptangabe von etwa 210 kcal für 350 g ist eine Modellannahme.

Ist ein Glas immer dieselbe Fruchtmenge?

Nein. Entscheidend sind das ausgewiesene Abtropfgewicht und die tatsächlich benötigte Fruchtmenge, nicht nur die Aufschrift zur Gesamtfüllung.

Quelle

REWE: Spreewaldhof Schattenmorellen, konkretes Produktetikett, geprüft am 25.10.2026. Keine Markenpflicht.

Von der Zutat zum Gericht

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